JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 22.12.1995, Aktenzeichen: T-219/95 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern die Klage nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Ist dies der Fall, weil beispielsweise der Antragsteller eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung, von der er nicht dem ersten Anschein nach als individuell betroffen angesehen werden kann, mit einer Nichtigkeitsklage angreift, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. |
| Rechtsgebiete: | EAG-Vertrag, EMRK |
| Vorschriften: | EAG-Vertrag Art. 34, EAG-Vertrag Art. 35, EAG-Vertrag Art. 157, EAG-Vertrag Art. 158, EAG-Vertrag Art. 146 Abs. 4, EMRK Art. 6, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (EAG-Vertrag, Artikel 157 und 158, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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