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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 22.11.1991, Aktenzeichen: T-77/91 R 



EUG – Aktenzeichen: T-77/91 R

Beschluss vom 22.11.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts gemäß Artikel 53 der EWG-Satzung des Gerichtshofes keine aufschiebende Wirkung hat, muß die Partei, die die Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts erreichen will, gegen das sie ein Rechtsmittel eingelegt hat, dies gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag beim Gerichtshof beantragen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 176,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Antrag beim Gericht - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 53, EWG-Vertrag, Artikel 185),

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