JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: T-141/01 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Antragsteller und die Begünstigten der finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft sind vor allem verpflichtet sicherzustellen, dass sie der Kommission zuverlässige, nicht irreführende Informationen vorlegen, ohne die das Kontroll- und Beweissystem zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Bewilligung der Beteiligung erfuellt sind, nicht einwandfrei funktionieren kann. Ohne zuverlässige Informationen könnten nämlich Vorhaben, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellen, Gegenstand einer finanziellen Beteiligung sein. Daraus ergibt sich, dass die Informations- und Treuepflicht, die den Antragstellern und Begünstigten der Beteiligung obliegt, fest in dem Beteiligungssystem des EAGFL verankert ist und für sein einwandfreies Funktionieren wesentlich ist. ( vgl. Randnr. 42 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung C (1999) 534, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 |
| Vorschriften: | EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Entscheidung C (1999) 534, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88, |
| Stichworte: | Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Strukturinterventionen - Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen - Informations- und Loyalitätspflicht der Personen, die einen Zuschuss des EAGFL beantragen und erhalten, |
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