JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 22.03.1999, Aktenzeichen: T-97/95 (92)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. 2 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten; hierzu braucht er eine nationale Rechtsanwaltsgebührenordnung oder eine etwaige Vereinbarung nicht zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Rechtsberatern geschlossen wurde. 3 Stellt ein Streithelfer einen Kostenfestsetzungsantrag, ist zu berücksichtigen, daß eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist; sie kann demnach, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage. |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Gegenstand, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und Artikel 92 § 1), , 2 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und Artikel 92 § 1), , 3 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Streithelfer, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und Artikel 92 § 1), |
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