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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.12.1994, Aktenzeichen: T-301/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-301/94 R

Beschluss vom 21.12.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Für den Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht nur dann Anlaß, die Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung einer gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbusse auszusetzen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände können sich insbesondere daraus ergeben, daß das Unternehmen nicht zur Stellung der erforderlichen Bürgschaft in der Lage ist, daß es in Konkurs zu geraten droht oder daß die Rügen, die im Rahmen der Klage gegen die Bußgeldentscheidung vorgebracht worden sind, dem ersten Anschein nach besonders ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung hervorrufen.

Die Schwierigkeiten, mit denen der Antragsteller wegen seiner finanziellen Situation bei dem Versuch, eine von der Kommission verlangte Bankbürgschaft beizubringen, konfrontiert ist, können nicht allein deshalb als unüberwindlich angesehen werden, weil die Unterstützung der Bank davon abhängig gemacht wird, daß andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe, zu der der Antragsteller gehört, die Haftung übernehmen, es sei denn, daß nachgewiesen ist, daß diese Gesellschaften wirtschaftlich oder rechtlich daran gehindert wären, die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung - Voraussetzungen - Sicherheitsleistung - Zulässigkeit - Grenzen - Aussergewöhnliche Umstände, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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