JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 21.11.1996, Aktenzeichen: T-53/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes der EG und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klageschrift, die auf den Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht wurden, gerichtet ist und in der zur Natur des behaupteten Schadens und dazu, inwiefern der gegebenenfalls entstandene Schaden durch das beanstandete Verhalten des beklagten Organs verursacht worden sein soll, nicht die geringsten Tatsachen vorgetragen worden sind, genügt diesen Erfordernissen nicht. Dieses vollständige Fehlen von Angaben kann nicht durch einen in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen zur Bestimmung des zu ersetzenden materiellen Schadens als geheilt angesehen werden. Diesem Antrag kann nämlich nicht als einem Antrag auf Anordnung eines Beweismittels gemäß Artikel 65 Buchstabe d der Verfahrensordnung entsprochen werden, da eine solche Maßnahme voraussetzt, daß die zu beweisenden Tatsachen angegeben werden, was in der Klageschrift nicht der Fall war. Auch als einem Antrag auf Anordnung einer prozeßleitenden Maßnahme im Sinne von Artikel 64 § 2 Buchstaben b und c der Verfahrensordnung kann dem Antrag nicht entsprochen werden, da er weder zum Ziel hat, die Punkte zu bestimmen, die eine Beweisaufnahme erfordern, noch die Tragweite der Anträge zu verdeutlichen oder einen zwischen den Parteien streitigen Punkt zu klären. |
| Stichworte: | Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf den Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht wurden - Keine Angaben zum entstandenen Schaden und zum Kausalzusammenhang - Unzulässigkeit - Keine Möglichkeit der Heilung durch einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen zur Bestimmung des entstandenen materiellen Schadens, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c, 64 § 2 Buchst.n b und c sowie 65 Buchst. d), |
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