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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.11.1994, Aktenzeichen: T-368/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-368/94 R

Beschluss vom 21.11.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter der einstweiligen Anordnung hat bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die Durchführung der angefochtenen Handlung vor dem Erlaß einer Entscheidung zur Hauptsache dem Antragsteller irreversible Schäden zufügen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die betreffende Handlung später vom Gericht aufgehoben würde. Die beantragten Anordnungen dürfen trotz ihres vorläufigen Charakters nicht ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß die Handlung ungeachtet der Klage, deren Gegenstand sie ist, durchgeführt wird.

Einem Antrag auf einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet ist, die Wahlen der Vertreter der Beamten in der Personalvertretung auszusetzen oder zu verschieben, ist stattzugeben, wenn klar ersichtlich ist, daß eine Reihe von Entscheidungen des Wahlausschusses, deren Rechtmässigkeit bestritten wird, in ihrer praktischen Auswirkung den Antragsteller daran hindern, sich zur Wahl zu stellen, und ihm so einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnten.

Aufgrund der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ist die mit der Möglichkeit der Einreichung neuer Bewerbungen verbundene Wiedereröffnung des Wahlverfahrens der einfachen Aussetzung dieses Verfahrens vorzuziehen. Eine Aussetzung hätte nämlich zur Folge, daß die Personalvertretung, deren Amtszeit abgelaufen ist, bis zum Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache im Amt bliebe, wodurch den Beamten das Recht, neue Vertreter zu wählen, genommen und eine Quelle von Schwierigkeiten für eine ordnungsgemässe Tätigkeit der Vertretungsorgane der Beamten geschaffen würde, da die Natur der Befugnisse einer unter derartigen Umständen im Amt verbleibenden Vertretung umstritten ist.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG/EAG BeamtStat Art. 9,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Antrag auf Aussetzung oder Verschiebung der Wahlen der Vertreter der Beamten in der Personalvertretung, , (EG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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