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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.11.1990, Aktenzeichen: T-39/90 R 



EUG – Aktenzeichen: T-39/90 R

Beschluss vom 21.11.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Dem Antrag eines Unternehmens, den Vollzug einer Entscheidung der Kommission, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erging und mit der ihm die Übersendung von Unterlagen aufgegeben wurde, auszusetzen, weil diese Entscheidung angeblich die Gefahr berge, daß die Regierungen der Mitgliedstaaten dadurch, daß sie von den in den Artikeln 10 und 20 der Verordnung Nr. 17 genannten zuständigen Behörden unterrichtet würden, Kenntnisse erlangten, die unter das Geschäftsgeheimnis fielen und die sie zum Nachteil des Unternehmens verwenden könnten, kann das Gericht nicht stattgeben. Denn das Gericht würde damit von einem zukünftigen Verstoß der zuständigen Behörden gegen die Verpflichtungen ausgehen, die ihnen Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 hinsichtlich des Berufsgeheimnisses auferlegt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 186, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Entscheidung der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, mit der die Übersendung von Unterlagen angeordnet wird, , ( Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ),

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