JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 21.10.1993, Aktenzeichen: T-492/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Handlungen oder Entscheidungen, gegen die eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen. Nicht der Fall ist dies bei einer Mitteilung, die die Kommission nach Abschluß einer Untersuchung, an der sie teilgenommen hat, an die Behörden eines Mitgliedstaats richtet, um diese aufzufordern, bestimmte, einem Unternehmen aufgrund der Regelung einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation gewährte Beihilfen, die die Kommission als rechtswidrig ansieht, wiedereinzuziehen und bestimmte Eingangsabgaben, die von dem Unternehmen zu entrichten waren, nachzuerheben. Denn sowohl hinsichtlich der Wiedereinziehung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlten Beihilfen wie auch hinsichtlich der Nacherhebung der Eingangsabgaben ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen und ° vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ° nach den Vorschriften und Modalitäten des nationalen Rechts gegenüber den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die erforderlichen Einzelentscheidungen zu erlassen. Da allein diese Entscheidungen verbindliche Rechtswirkungen haben können, die die Interessen dieser Wirtschaftsteilnehmer schädigen können, müssen diese, wenn sie sich dazu berechtigt fühlen, die innerstaatlichen Rechtswege beschreiten und diese Entscheidungen vor den einzelstaatlichen Gerichten anfechten. |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Mitteilung der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats, mit der diese aufgefordert werden, bestimmte, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht erhobene oder zu Unrecht gezahlte Beträge einzuziehen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), |
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