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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.06.1991, Aktenzeichen: T-42/91 



EUG – Aktenzeichen: T-42/91

Beschluss vom 21.06.1991


Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Protokoll über die EWG-Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 3, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, Protokoll über die EWG-Satzung des Gerichtshofs Art. 47 Abs. 2,
Stichworte:Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Beim Gericht anhängige Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben wurde und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat - Beim Gerichtshof anhängige Klage, die auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes gerichtet ist, jedoch von einem Mitgliedstaat erhoben wurde - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Rechtspflege bestehendes Interesse an einer Berücksichtigung der Argumente der natürlichen oder juristischen Person durch den Gerichtshof - Unzuständigkeitserklärung des Gerichts, , (Beschluß 88/591 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchst. c, Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 47 Absatz 3),

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