JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 21.05.1999, Aktenzeichen: T-154/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß jede Klageschrift den Streitgegenstand bezeichnen und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Unabhängig von Fragen der Terminologie muß diese Angabe hinreichend klar und genau sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht - gegebenenfalls ohne über weitere Angaben zu verfügen - über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszuege untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, daß der Kläger den vollständigen Inhalt der Erklärungen, die er in dem der Klage vorausgehenden Verwaltungsverfahren abgegeben hat, mit dem ausdrücklichen Hinweis in die Klageschrift einbezogen hat, daß diese Bemerkungen die Begründung der Klage darstellten, nicht einer blossen Verweisung auf eine Anlage oder einer blossen Wiedergabe einer Anlage gleichgestellt werden. 2 Bei der Darlegung der Klagegründe kann von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abgewichen werden. Es reicht aus, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen, sofern diese Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Kurze Darstellung der Klagegründe - Einbeziehung der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen - Zulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), , 2 Verfahren - Klageschrift - Darstellung der Klagegründe - Terminologie - Keine Verpflichtung, die Terminologie der Verfahrensordnung zu verwenden, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchst. c), |
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