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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.05.1990, Aktenzeichen: T-23/90 R 



EUG – Aktenzeichen: T-23/90 R

Beschluss vom 21.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist Sache der Kommission, bei der Ausübung der ihr im EWG-Vertrag und in der Verordnung Nr. 17 verliehenen Kontrollbefugnis in Wettbewerbsangelegenheiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, ob einstweilige Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn dies bei ihr beantragt wurde. Diese Maßnahmen müssen jedoch vorläufiger Art sein und auf das bei der gegebenen Sachlage Notwendige beschränkt bleiben.

2. Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs - und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Vereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs - und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten.

Es kann also nicht allgemein gesagt werden, daß der Vertrieb von Kraftfahrzeugen von der Anwendung der letztgenannten Vorschrift ausgenommen sei.

3. Ist der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer von der Kommission vor einer abschließenden Entscheidung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 erlassenen einstweiligen Entscheidung befasst, so muß es prüfen, ob die ernsthafte Gefahr besteht, daß die nachteiligen Wirkungen dieser Entscheidung, wenn sie sofort durchgeführt wird, über diejenigen einer sichernden Maßnahme hinausgehen und in der Zwischenzeit zu Schäden führen, die erheblich grösser sind als die unvermeidlichen, aber vorübergehenden negativen Begleiterscheinungen einer solchen Maßnahme.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 186, EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Abstellen der Zuwiderhandlungen - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Befugnis der Kommission - Voraussetzungen für die Ausübung, , ( Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 ), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Gegenstand und Tragweite, , ( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absätze 1 und 3, Verordnung Nr. 123/85 der Kommission ), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einstweiliger Maßnahmen in Wettbewerbsangelegenheiten - Voraussetzungen, , ( Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 ),

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