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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.03.2003, Aktenzeichen: T-167/02 



EUG – Aktenzeichen: T-167/02

Beschluss vom 21.03.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 2002/2/EG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln betrifft, soweit die Regeln, die sie enthält, und vor allem die Verpflichtung, die genauen Gewichtshundertteile der in den Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel anzugeben, allgemein formuliert sind, für objektiv bestimmte Situationen gelten und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugen, nämlich gegenüber Erzeugern, Verpackern, Importeuren, Verkäufern und Verteilern dieser Futtermittel, ein Unternehmen der Futtermittel-Branche, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Entwicklung und Herstellung von Mischfuttermitteln für Nutztiere liegt, nur in seiner objektiven Eigenschaft als Hersteller dieser Futtermittel und verletzt kein spezifisches Recht wegen angeblichen Schutzes seines Know-how und seiner Geschäftsgeheimnisse nach dem Gemeinschaftsrecht, so dass die Richtlinie es nicht im Sinne von Artikel 230 EG individuell betrifft.

( vgl. Randnrn. 50-57 )

2. Der EG-Vertrag hat mit den Artikeln 230 EG und 241 EG einerseits und Artikel 234 EG andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, mit der der Gemeinschaftsrichter betraut ist, gewährleisten soll. In diesem System können natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG generelle Rechtsakte der Gemeinschaft nicht unmittelbar anfechten können, die Ungültigkeit solcher Rechtsakte je nach den Umständen des Falles entweder inzident nach Artikel 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend machen und diese Gerichte, die die Ungültigkeit der genannten Handlungen nicht selbst feststellen können, veranlassen, dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Abgesehen davon, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das die Einhaltung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, kann einer Auslegung der Zulässigkeitsvorschriften des Artikels 230 EG nicht gefolgt werden, nach der die Nichtigkeitsklage für zulässig erklärt werden müsste, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch den Gemeinschaftsrichter dargetan ist, dass diese Vorschriften es dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung rügen könnte. Denn eine solche Regelung würde es in jedem Einzelfall erforderlich machen, dass der Gemeinschaftsrichter das nationale Verfahrensrecht prüft und auslegt, was seine Zuständigkeit im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftshandlungen überschreiten würde. Dies muss erst recht gelten, wenn nicht vorgebracht wird, dass es keine Rechtsbehelfe gibt, mit denen die Ungültigkeit einer Richtlinie vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann.

( vgl. Randnrn. 65-66 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 2002/2/EG, Richtlinie 79/373/EWG, EG-Vertrag
Vorschriften:Richtlinie 2002/2/EG Art. 1, Richtlinie 2002/2/EG Art. 3, Richtlinie 79/373/EWG Art. 5, EG-Vertrag Art. 230 Abs. 4, EG-Vertrag Art. 249,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie, die die Verpflichtung zur genauen Angabe des Gewichtshundertteils der in Futtermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel einführt - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Richtlinie 2002/2 des Europäischen Parlaments und des Rates), , 2. Europäische Gemeinschaften - Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe - Handlungen mit allgemeiner Geltung - Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben oder ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen - Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen mit allgemeiner Geltung angegriffen werden kann - Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter bei unüberwindbarem Hindernis auf der Ebene der nationalen Verfahrensvorschriften - Ausschluss, , (Artikel 234 EG, 241 EG und 230 Absatz 4 EG),

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