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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 21.02.1995, Aktenzeichen: T-117/94 



EUG – Aktenzeichen: T-117/94

Beschluss vom 21.02.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine an bestimmte Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung, die die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und der Natur gemäß der Verordnung Nr. 1973/92 zum Gegenstand hat, stellt sich gegenüber den Landwirten, die in dem von einer dieser Maßnahmen betroffenen Gebiet tätig sind, als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Sie berührt diese Person nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert sie daher nicht in ähnlicher Weise wie den Adressaten, so daß sie sie nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betrifft.

Da ein Verband sich nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe als von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen ansehen kann, sind Verbände, in denen die Landwirte des fraglichen Gebiets zusammengeschlossen sind und die von der genannten Entscheidung auch nicht in anderer Weise berührt werden, von dieser Entscheidung ebensowenig individuell betroffen. Auch geht die Ansicht der Landwirte und ihrer Verbände fehl, sie seien deswegen individuell betroffen, weil sie vor Erlaß der Entscheidung hätten hinzugezogen werden müssen, da eine solche Konsultationspflicht keineswegs in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen ist.

Da die Landwirte und ihre Verbände nicht auf Nichtigerklärung der Entscheidung klagen können, können sie erst recht nicht den Vertrag anfechten, den die Kommission und der Mitgliedstaat, zu dem das betreffende Gebiet gehört, zur Durchführung dieser Entscheidung sowie zur Festlegung der Modalitäten der Gewährung der finanziellen Unterstützung und der vom Empfänger der Unterstützung einzuhaltenden Bedingungen geschlossen haben und dessen Parteien sie nicht sind.
Rechtsgebiete:VO (EWG) Nr. 1973/92
Vorschriften:VO (EWG) Nr. 1973/92 Art. 2 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 1973/92 Art. 9 Abs. 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - An Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung, mit der eine finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und der Natur gewährt wird - In einem betroffenen Gebiet tätige Landwirte und ihre Verbände - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 1973/92 des Rates),

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