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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 20.11.1997, Aktenzeichen: T-85/97 



EUG – Aktenzeichen: T-85/97

Beschluss vom 20.11.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dem Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht und der sich ausschließlich auf den Fall bezieht, daß das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ist nur dann anwendbar, wenn das Ende der Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EGV Art. 173 Abs. 5, Verfahrensordnung Art. 101 § 1, Verfahrensordnung Art. 101 § 2, Verfahrensordnung Art. 101 § 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Fristen - Art der Berechnung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 101 und 102),

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