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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 20.10.1994, Aktenzeichen: T-99/94 



EUG – Aktenzeichen: T-99/94

Beschluss vom 20.10.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag sieht für den einzelnen keine Klage vor dem Gemeinschaftsrichter gegen Richtlinien oder Entscheidungen, die als Richtlinie ergangen sind, vor. Dieser Ausschluß ist dadurch gerechtfertigt, daß im Fall der Richtlinien der gerichtliche Rechtsschutz des einzelnen ordnungsgemäß und ausreichend von den nationalen Gerichten gesichert wird, die die Umsetzung der Richtlinien in das jeweilige innerstaatliche Recht kontrollieren.

Hinzu kommt, daß, selbst wenn man entgegen dem Wortlaut des genannten Artikels 173 Absatz 4 davon ausgeht, daß die Richtlinien den Verordnungen gleichgesetzt werden könnten, um eine Klage gegen eine "als" Richtlinie ergangene Entscheidung zuzulassen, die Richtlinie 93/118 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch keine "verschleierte" Entscheidung darstellt und keine spezielle Vorschrift enthält, die den Charakter einer individuellen Entscheidung hätte. Es handelt sich vielmehr um eine Handlung mit allgemeiner normativer Geltung, denn sie betrifft allgemein und abstrakt alle Unternehmer der Mitgliedstaaten, die seit einem bestimmten Zeitpunkt die in einer früher erlassenen Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen, und sie muß ausserdem durch nationale Durchführungsbestimmungen in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten anwendbar zu sein. Die Tatsache, daß die streitige Richtlinie eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ersetzt hat, hat keine Auswirkung auf den allgemeinen und abstrakten Charakter ihres Inhalts und kann daher diese Analyse nicht entkräften.

2. Der Umstand allein, daß eine Einrichtung zur Vertretung kollektiver Interessen sich an der Vorbereitung einer normativen Handlung wie einer Richtlinie beteiligt hat, eröffnet dieser Einrichtung kein Klagerecht gegen diese Handlung.
Rechtsgebiete:Richtlinie 85/73/EWG, EWG-Vertrag
Vorschriften:Richtlinie 85/73/EWG Art. 1, EWG-Vertrag Art. 173,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Harmonisierung der für Untersuchungen und Hygienekontrollen erhobenen Gebühren, die eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ersetzt - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Richtlinie 93/118 des Rates), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Einrichtung zur Vertretung kollektiver Interessen - Kein Klagerecht gegen eine normative Handlung wegen ihrer Beteiligung an der Vorbereitung derselben, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4),

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