( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 20.03.2001, Aktenzeichen: T-59/00 



EUG – Aktenzeichen: T-59/00

Beschluss vom 20.03.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Organ, das die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission im Wettbewerbsrecht, von Einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, trifft zwangsläufig eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, wenn es eine Untersuchung, die es aufgrund dieser Beschwerde eingeleitet hat, einstellt. Die Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde ist daher keine vorbereitende Handlung, da sie das letzte Stadium des Verfahrens darstellt und ihr keine weitere Maßnahme folgt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte.

Eine Handlung, in der die Kommission dem Betroffenen lediglich den Stand des Verfahrens gegen einen Mitgliedstaat und ihre vorläufigen Bemerkungen zu der Untersuchung mitteilt, die sie gegen diesen durchführt, stellt dieses Verfahren nicht ein. Eine solche Handlung stellt nämlich nur eine Zwischenmaßnahme dar.

( vgl. Randnrn. 42, 44, 48 )

2. Da Artikel 82 EG nur für wettbewerbswidriges Verhalten gilt, für das Unternehmen sich von sich aus entscheiden, kann die Beurteilung dieser Verhaltensweisen eine vorherige Bewertung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften verlangen. Diese vorherige Bewertung der Auswirkungen, die die Rechtsvorschriften auf das Verhalten der Unternehmen haben können, betrifft jedoch nur die Frage, ob diese Rechtsvorschriften die Möglichkeiten eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch autonomes Verhalten der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

( vgl. Randnr. 50 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 230, EGV Art. 82, EGV Art. 86 Abs. 1,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln - Handlung, die eine Zwischenmaßnahme darstellt - Ausschluss, , (Artikel 230 EG), , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Vorherige Bewertung der Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf das wettbewerbswidrige Verhalten der Unternahmen - Zulässigkeit - Verbleibendes selbständiges Verhalten der Unternehmen, , (Artikel 82 EG und 86 EG),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 20.03.2001, Aktenzeichen: T-59/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-20-03-2001-az-t-5900

"EUG - 20.03.2001, T-59/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN