JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: T-58/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden zu können, muss eine natürliche oder juristische Person durch den fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein. Klagen von Vereinigungen können als zulässig angesehen werden, wenn diese die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, die selbst klagebefugt sind. Als individuell betroffen durch die Verordnung Nr. 2790/1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen können nicht angesehen werden eine Vereinigung, deren Aufgabe es ist, die Interessen der regionalen Vereinigungen von Kfz-Werkstätten im weiteren Sinne und die Interessen ihrer Mitglieder, die durch in den Geltungsbereich der Verordnung fallende vertikale Vereinbarungen gebunden sein sollen, zu vertreten, oder Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem gleichen Sektor tätig sind und ebenfalls durch solche vertikale Vereinbarungen gebunden sein sollen. Die durch die Verordnung gewährte Freistellung, die zur Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 EG und damit der in Artikel 81 Absatz 2 EG vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit führt, betrifft die Mitglieder der Vereinigung und die genannten Wirtschaftsteilnehmer aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als durch vertikale Vereinbarungen gebundene Wirtschaftsteilnehmer ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die an solchen Vereinbarungen beteiligt sind. Im Übrigen ist auch ein Zustand der wirtschaftlichen Abhängigkeit dieser Vereinigung und ihrer Mitglieder von den großen Lieferanten nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben. (vgl. Randnrn. 15-18) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, EGV Art. 81 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen - Klage einer Vereinigung, die die Interessen von regionalen Vereinigungen von Kfz-Werkstätten und die Interessen von auf dem gleichen Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten vertritt - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission), |
Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 19.10.2000, Aktenzeichen: T-58/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 19.10.2000, T-58/00" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum