JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 19.09.2001, Aktenzeichen: T-332/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Verjährungsfrist des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes für Klagen gegen die Gemeinschaft im Bereich der außervertraglichen Haftung beginnt nicht, bevor alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfuellt sind, und insbesondere - in Fällen, in denen die Haftung auf einen Rechtsetzungsakt zurückgeht - nicht vor Eintritt der Schadensfolgen dieses Aktes, wobei diese Voraussetzungen ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane, ein tatsächlicher Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind. Insoweit ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass ein Milcherzeuger keine Referenzmenge verwerten konnte, von dem Tag an eingetreten, an dem dieser Erzeuger nach Ablauf seiner im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung die Milchlieferungen, ohne die Zusatzabgabe entrichten zu müssen, hätte wiederaufnehmen können, wenn ihm die Referenzmenge nicht nach der Verordnung Nr. 857/84 verweigert worden wäre. An diesem Tag waren daher die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschaft erfuellt. Da dieser Schaden im Übrigen nicht schlagartig verursacht wurde, sondern täglich neu entstand, erfasst die Verjährung des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes den um mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung liegenden Zeitraum, ohne die später entstandenen Ansprüche zu beeinflussen. ( vgl. Randnrn. 40-41, 44-45 ) 2. Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird. Wird einem Milcherzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 ein Entschädigungsangebot unterbreitet, muß er sich auf den Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in einem Antwortschreiben der Gemeinschaftsorgane auf einen Entschädigungsantrag, den der Kläger an sie gerichtet hatte, berufen können, und die Verjährungsfrist muss folglich gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes zum Zeitpunkt seines Entschädigungsantrags unterbrochen werden, sofern er die Klage spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist für die Annahme des Angebots erhebt. ( vgl. Randnrn. 47, 51-53 ) 3. Mangels einer ausdrücklichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung besteht für die Verwaltungen oder die Gerichte der Gemeinschaft keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die möglichen Rechtsbehelfe und die Bedingungen, unter denen sie diese einlegen können, zu belehren. ( vgl. Randnr. 50 ) |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 804/68 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c, |
| Stichworte: | 1. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Beginn - Haftung für die Verordnung Nr. 857/84, aufgrund deren den Milcherzeugern, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, keine Referenzmenge zugeteilt wurde - Maßgeblicher Zeitpunkt, , (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnungen Nr. 1078/77 und Nr. 857/84 des Rates), , 2. Schadensersatzklage - Verjährungsfrist - Unterbrechung - Voraussetzungen - Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan, , (Artikel 230 EG und 232 Absatz 2 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 43, Verordnung Nr. 2330/98 des Rates), , 3. Handlungen der Organe - Keine allgemeine Verpflichtung, die Gemeinschaftsbürger über die Rechtsbehelfe und deren Bedingungen zu belehren, |
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