JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 19.06.1997, Aktenzeichen: T-159/97 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Bei der Beurteilung der Dringlichkeit des Erlasses einstweiliger Maßnahmen ist zu prüfen, ob die Durchführung der streitigen Rechtsakte vor dem Erlaß der Entscheidung des Gemeinschaftsrichters zur Hauptsache für die Partei, die die Maßnahmen beantragt, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt würde, oder die trotz ihres vorläufigen Charakters ausser Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Rechtsakte durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind. Der Antragsteller muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen beweisen. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 erlassenen Beschlusses, mit dem der Präsident des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Regeln für die Organisation der Beschwerdekammern festgelegt hat, ist zurückzuweisen, solange der Antragsteller keinen Beweis für seine Behauptungen erbracht hat, daß sich die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens aus der Beeinträchtigung ergebe, die die dienstrechtliche Unterordnung, die der angefochtene Beschluß für die Mitglieder der Beschwerdekammern des Amtes eingeführt habe, für deren Unabhängigkeit während der gesamten Dauer ihres Mandats mit sich bringen könnte. Solange es nämlich noch keine in Durchführung des streitigen Beschlusses getroffene Maßnahme des Amtes gibt, die die Unabhängigkeit des Antragstellers konkret beeinträchtigt, und solange dieser nichts vorträgt, aufgrund dessen sich annehmen ließe, daß eine solche Gefahr besteht, ist keine Dringlichkeit für die Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses gegeben. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, EWG/EAGBeamtStat, Verordnung (EG) Nr. 40/94, Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern |
| Vorschriften: | EGV Art. 185 (jetzt EGV Art. 242), EGV Art. 179, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, EWG/EAGBeamtStat Art. 90, EWG/EAGBeamtStat Art. 91, Verordnung (EG) Nr. 40/94, Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Begriff - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 40/94 des Rates), |
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