JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 19.02.1997, Aktenzeichen: T-157/96 AJ
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Gemäß Artikel 94 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht dem Anwaltszwang. Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem der Antrag vor der Klage eingereicht wird, die der Antragsteller erheben will, sondern auch dann, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Klage durch einen Anwalt erhoben worden ist. |
| Stichworte: | Verfahren - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Einreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts nach Klageerhebung durch einen Anwalt - Zulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 94 § 2 Absatz 2), |
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