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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 19.02.1997, Aktenzeichen: T-117/96 

EUG – Aktenzeichen: T-117/96

Beschluss vom 19.02.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Art einer an die Kommission gerichteten Beschwerde ist anhand ihres Ziels und nicht nur auf der Grundlage förmlicher Kriterien zu beurteilen. Ein nicht näher ausgeführter Hinweis auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 in einem Schreiben an die Kommission kann dieses Schreiben nicht zu einer Beschwerde im Sinne dieser Bestimmung machen, wenn sich aus ihm ergibt, daß es auf die Feststellung eines Verstosses eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag gerichtet ist.

Ein Beschwerdeführer darf die tatsächlich anwendbaren Vorschriften nicht dadurch umgehen, daß er versucht, ein dem Artikel 169 des Vertrages unterliegendes Verfahren dieser Bestimmung zu entziehen und künstlich den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 zu unterwerfen, die dem Beschwerdeführer eine bessere Stellung im Verfahren einräumen als Artikel 169 des Vertrages.

4 Eine Untätigkeitsklage, mit der eine natürliche oder juristische Person die Feststellung begehrt, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.

Natürliche oder juristische Personen können sich nämlich auf Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages nur berufen, um feststellen zu lassen, daß ein Gemeinschaftsorgan es unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Im übrigen ergibt sich aus Sinn und Wesen des Artikels 169 des Vertrages, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern vielmehr insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen, ausschließt.
Stichworte:1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung der Beschwerden - Begriff der Beschwerde im Sinne der Verordnung Nr. 17 - Beurteilung nach dem Ziel der Beschwerde - Beschwerde wegen Feststellung eines Verstosses eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169, Verordnung Nr. 17, Artikel 3), , 2 Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 169 und 175 Absatz 3),

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