JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 18.10.2001, Aktenzeichen: T-196/01 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemisst sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Letzterer ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden. Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller befürchtete Schaden schwer und nicht wieder gutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise gerechtfertigt ist, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, muss der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten. Jedoch muss das unmittelbare Bevorstehen des angeblichen Schadens nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, dass er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. ( vgl. Randnrn. 32-33 ) 2. Im Zusammenhang mit einem von ihm im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachten immateriellen Schaden kann der Antragsteller zur Begründung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens jedenfalls nicht geltend machen, dass allein eine Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses aufgrund der Strukturfonds verhindern könne, dass seinem Ansehen Schaden zugefügt werde oder ihm die Möglichkeit genommen werde, in Zukunft mit öffentlichen Mitteln finanzierte Projekte zu verwalten. Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache kann nämlich einen solchen Schaden angemessen wieder gutmachen. Daraus folgt, dass es an der erforderlichen Dringlichkeit fehlt, da der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Sicherung des Schadensersatzes ist, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils zur Hauptsache. ( vgl. Randnrn. 36-37 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung C (2001) 1284, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 |
| Vorschriften: | EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Entscheidung C (2001) 1284, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann - Begriff - Beweislast, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses aufgrund der Strukturfonds - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Begriff, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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