JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 18.09.1996, Aktenzeichen: T-22/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn ein Gemeinschaftsorgan im Laufe des Verfahrens die Entscheidung, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben worden ist, vor ihrer Durchführung mit der Begründung zurücknimmt, daß das beim Erlaß dieser Entscheidung angewandte Verfahren angesichts eines Urteils des Gerichts in einer anderen Rechtssache rechtswidrig sei, dann macht diese Rücknahme, die Wirkungen erzeugt, die denen eines Nichtigkeitsurteils entsprechen, die Klage gegenstandslos und rechtfertigt eine die Erledigung der Hauptsache feststellende Entscheidung, soweit der Kläger kein Interesse am Erlaß eines Nichtigkeitsurteils nachweisen kann. 2. Zwar ist es im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ausgeschlossen, daß neue Anträge ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie auf die Nichtigerklärung einer zweiten Entscheidung gerichtet sind, die im Laufe des Verfahrens die ursprüngliche Entscheidung ersetzt, doch kann sich daraus nicht ergeben, daß dem Richter die Kontrolle der Rechtmässigkeit einer noch nicht erlassenen hypothetischen zweiten Entscheidung gestattet wäre. Folglich sind neue Anträge, die eine noch nicht erlassene Entscheidung betreffen, als unzulässig zurückzuweisen, da sie den Streitgegenstand ändern. 3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist der Gemeinschaftsrichter, falls er bei Begründetheit der Klage die angefochtene Handlung für null und nichtig erklärt, nicht befugt, sich über mögliche Verpflichtungen innerstaatlicher Behörden infolge dieser Nichtigerklärung auszusprechen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) 1430/79 |
| Vorschriften: | VO (EWG) 1430/79 Art. 13 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache mangels eines Interesses des Klägers an einer Nichtigerklärung, , (EG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Verfahren - Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens die angefochtene und inzwischen zurückgenommene Entscheidung ersetzt - Zulässigkeit neuer Anträge - Grenzen - Neue Anträge, die eine noch nicht erlassene Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit, , 3. Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Bestimmung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen der nationalen Behörden - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, , (EG-Vertrag, Artikel 173 und 174), |
Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 18.09.1996, Aktenzeichen: T-22/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUG - 18.09.1996, T-22/96" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum