JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 18.07.1997, Aktenzeichen: T-44/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kommission und dem Empfänger des Zuschlags für eine Lieferung von Nahrungsmittelhilfe in Drittländer beruht die Schadensersatzklage, die gegen die Kommission erhoben wird, weil diese ihre Verpflichtung verletzt hat, die Übernahme der Waren durch den von ihr benannten Transporteur innerhalb der durch die Gemeinschaftsregelung festgelegten und zwischen dem Zuschlagsempfänger und der Kommission vereinbarten Frist zu gewährleisten, auf einer vertraglichen Grundlage. Die Nahrungsmittelhilfe wird nämlich aufgrund von zwischen der Kommission und den Zuschlagsempfängern geschlossenen Verträgen durchgeführt, so daß die Haftung der Gemeinschaft aufgrund der Organisation der Lieferungen ebenfalls vertraglicher Natur ist. Folglich ist das Gericht, wenn eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 des Vertrages fehlt und es mit einer auf Artikel 178 des Vertrages gestützten Klage aus ausservertraglicher Haftung befasst wird, offensichtlich unzuständig, in Wirklichkeit über eine Klage auf Schadensersatz vertraglichen Ursprungs zu entscheiden. Andernfalls würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist. Soweit die Klage ferner auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission gerichtet ist, dem Zuschlagsempfänger den Schaden zu ersetzen, der ihm angeblich durch die Nichteinhaltung derselben Verpflichtung entstanden ist, wie sie Grundlage des Schadensersatzantrags bildet, ist sie ebenfalls offensichtlich unzulässig. Der Vertragspartner der Kommission kann nämlich nicht einseitig von der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gericht und den einzelstaatlichen Gerichten abweichen, indem er eine Ablehnung seines Schadensersatzantrags durch die Kommission herbeiführt und diese Ablehnung dann als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages qualifiziert. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1999/94, Verordnung (EG) Nr. 2065/94, Verordnung (EG) Nr. 2693/94 |
| Vorschriften: | EGV Art. 178, EGV Art. 173, EGV Art. 181, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1999/94, Verordnung (EG) Nr. 2065/94, Verordnung (EG) Nr. 2693/94, |
| Stichworte: | Verfahren - Klage auf Schadensersatz sowie auf Nichtigerklärung einer Weigerung, eine Entschädigung zu leisten - Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch die Kommission, die sie gegenüber Empfängern des Zuschlags für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe hat - Vertragliche Grundlage - Schiedsklausel - Fehlen - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, , (EG-Vertrag, Artikel 173, 178, 181 und 183), |
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