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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 17.02.1995, Aktenzeichen: T-308/94 R 



EUG – Aktenzeichen: T-308/94 R

Beschluss vom 17.02.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung der Verpflichtung des antragstellenden Unternehmens zur Stellung einer Bankbürgschaft für die Zahlung einer gegen das Unternehmen festgesetzten Geldbusse nur anordnen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Unternehmen die erforderliche Bürgschaft nicht zu stellen vermag.

Die aus der finanziellen Lage des Antragstellers für diesen resultierenden Schwierigkeiten, von einer Bank die von der Kommission verlangte Bürgschaft zu erlangen, können nicht aus dem blossen Grund als unüberwindbar angesehen werden, daß die Unterstützung durch eine Bank von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung anderer Gesellschafter der Unternehmensgruppe abhängt, zu der der Antragsteller gehört.

Die Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft kann im Hinblick auf die Zeit, die für die Durchführung der für die Abgabe der genannten Verpflichtungserklärung erforderlichen Maßnahmen benötigt wird, gerechtfertigt sein. Die Einräumung einer diesem Zeitbedarf entsprechenden Frist für die Stellung der Bürgschaft muß jedoch von Bedingungen abhängig gemacht werden, durch die die Gemeinschaftsinteressen für den Fall einer in der Zwischenzeit eintretenden Verschlechterung der finanziellen Lage des Antragstellers gewahrt werden sollen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 214,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Bußgeldentscheidung - Voraussetzungen - Sicherheitsleistung - Zulässigkeit - Aussergewöhnliche Umstände - Einräumung einer Frist für die Sicherheitsleistung unter Bedingungen, durch die die Gemeinschaftsinteressen für den Fall einer in der Zwischenzeit eintretenden Verschlechterung der finanziellen Lage des Antragstellers gewahrt werden sollen, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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