JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 17.01.2001, Aktenzeichen: T-342/00 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, dass Unternehmen bestimmte Vermögenswerte erwerben, die in einem Übernahmeverfahren abgegeben wurden, das gemäß den Verpflichtungen durchgeführt wurde, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten eingegangen sind, liegt der Schaden, der sich aus dem Ausschluss aus diesem Übernahmeverfahren ergibt, in dem Verdienstausfall, verursacht durch den Umstand, dass diese Unternehmen zu einem bestimmten Markt keinen Zugang haben. Ein solcher rein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden anzusehen, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Der beantragte vorläufige Rechtsschutz wäre unter diesen Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn sich ergäbe, dass sich die betroffenen Unternehmen ohne den Erlass einer solchen Maßnahme in einer Situation befänden, die für sie existenzgefährdend sein könnte oder in der sich ihre Marktanteile unwiederbringlich verändern könnten. Selbst wenn in den Schäden, die hauptsächlich in dem endgültigen Ausschluss vom fraglichen Übernahmeverfahren und darin lägen, dass die Unternehmen keinen Anteil an dem bestimmten Markt erlangen könnten, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden zu sehen wäre, so würde jedenfalls die Abwägung der Interessen der betroffenen Unternehmen am Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahmen auf der einen und des öffentlichen Interesses an der Ausführung der im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 getroffenen Entscheidungen sowie der Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen wären, auf der anderen Seite zu einer Ablehnung des vorliegenden Antrags führen. ( vgl. Randnrn. 48 bis 48, 51 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 |
| Vorschriften: | EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verfahrensordnung Art. 104 § 2, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Art. 8 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachenden Schaden - Finanzieller Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates), |
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