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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 16.07.1999, Aktenzeichen: T-143/99 R 



EUG – Aktenzeichen: T-143/99 R

Beschluss vom 16.07.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dringlich, wenn die einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden ensteht. Diese Partei trägt die Beweislast dafür, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. Jedoch muß nicht nachgewiesen werden, daß der angebliche Schaden mit voller Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, daß sie hinreichend wahrscheinlich ist.
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann - Begriff - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG], Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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