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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 16.07.1998, Aktenzeichen: T-274/97 



EUG – Aktenzeichen: T-274/97

Beschluss vom 16.07.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist.

Bei Handlungen oder Entscheidungen, deren Zustandekommen - insbesondere nach einem internen Verfahren - in mehreren Phasen erfolgt, stellen grundsätzlich nur solche Maßnahmen anfechtbare Handlungen dar, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen.

Ein Schreiben, durch das die Kommission die klagende Gesellschaft von der Fortsetzung eines internen Verfahrens der Streichung eines Zuschusses, der dieser nach der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur gewährt worden war, und von der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages unterrichtet, ist als Zwischenmaßnahme anzusehen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dient, und stellt folglich keine mit der Klage anfechtbare Handlung dar. Die ungünstigen Auswirkungen, die sich daraus ergeben, daß das Verfahren vor der Kommission noch im Gang ist, sind nur die logische Folge der Einleitung dieses Verfahrens und kennzeichnen, solange die Kommission nur Zwischenmaßnahmen erlässt, nicht das Vorliegen einer Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können.
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 173,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Schreiben, durch das die Kommission den Antragsteller über die Fortsetzung des Verfahrens der Streichung einer Subvention und die Rückforderung des bereits gezahlten Betrages informiert, , (EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 4028/86 des Rates),

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