JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 15.12.1992, Aktenzeichen: T-96/92 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, hat der Richter der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist. 2. In einem Fall, in dem die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß der Verordnung Nr. 4064/89, die von den Arbeitnehmervertretungen eines dieser Unternehmen beantragt wird, darauf hinausliefe, die erteilte Genehmigung für die gesamte Dauer des Rechtsstreits auszusetzen und damit den Betrieb der betroffenen Unternehmen behindern würde, und in dem die hilfsweise beantragten einstweiligen Anordnungen darauf hinausliefen, eine beherrschende Stellung aufrechtzuerhalten, die auf dem betroffenen Sektor nicht wieder rückgängig zu machende Folgen für den Wettbewerb zeitigen könnte und der die in der Entscheidung angeordneten Bedingungen eben gerade ein Ende bereiten sollen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung sämtliche betroffenen Belange gegeneinander abwägen. Hierzu muß er nicht nur die Interessen der Antragsteller einerseits und das Interesse der Kommission an der Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs andererseits gegeneinander abwägen, sondern auch die Interessen Dritter, insbesondere der betroffenen Unternehmen, einbeziehen, um zu verhindern, daß eine unumkehrbare Situation entsteht oder die Parteien des Rechtsstreits, ein Dritter oder sogar das Allgemeininteresse einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden. In einem solchen Fall sind die beantragten Anordnungen nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragsteller anderenfalls erkennbar in eine existenzbedrohende Lage gerieten. Im vorliegenden Fall kann sich die streitige Entscheidung grundsätzlich nicht auf die Rechte der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen auswirken oder bei ihnen unmittelbar einen Schaden verursachen, dessen drohender Eintritt das Eingreifen des Richters der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Abgesehen davon, daß der genehmigte Zusammenschluß mit keiner Entlassung verbunden ist, berührt die Verordnung Nr. 4064/89 nämlich nicht die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer; nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten, die sich für den Zedenten aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ergeben, auf den Zessionar über. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 4064/89 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 186, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 4, VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 6, VO (EWG) Nr. 4064/89 Art. 8, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Von den Arbeitnehmervertretungen gestellter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, durch die ein Unternehmenszusammenschluß genehmigt wird, und auf einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Nichtbestehen eines Schadensrisikos für die Arbeitnehmer, das ein Eingreifen des Richters der einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 3 und 4), |
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