JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 15.07.1998, Aktenzeichen: T-73/98 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Beim Erlaß einstweiliger Anordnungen ist zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachgewiesen hat. Ausserdem bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Dabei muß der Schadenseintritt, der von einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorherzusehen sein. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom |
| Vorschriften: | EGV Art. 173 Abs. 4, EGV Art. 185, EGV Art. 186, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), |
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