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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 15.07.1997, Aktenzeichen: T-179/97 R 



EUG – Aktenzeichen: T-179/97 R

Beschluss vom 15.07.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird.

Handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im Rahmen der Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung ausser im Fall offenkundiger Dringlichkeit seine Würdigung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Maßnahme nicht an die Stelle der Würdigung des Rates setzen, ohne Gefahr zu laufen, dessen Ermessen zu beeinträchtigen.

Tut der Antragsteller nicht dar, daß ihm durch die Durchführung der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so könnte deren eventuelle Nichtigerklärung zu einer angemessenen Wiedergutmachung führen. Der Umstand, daß diese Verordnung bereits durchgeführt worden und der vorgesehene Geltungszeitraum abgelaufen ist, würde dem Antragsteller nicht den angemessenen Schutz seiner Interessen nehmen, da das betroffene Gemeinschaftsorgan die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen hätte und daher veranlasst sein könnte, die ursprüngliche Lage des Antragstellers in angemessener Weise wiederherzustellen oder dafür zu sorgen, daß keine gleichartige Handlung erlassen wird.
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1036/97, Beschluss 91/482/EWG
Vorschriften:EGV Art. 186 (jetzt EGV Art. 243), Art. 4, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1036/97, Beschluss 91/482/EWG,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung aller betroffenen Interessen, , (EG-Vertrag, Artikel 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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