JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 15.06.2001, Aktenzeichen: T-339/00 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen; wird jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht, so ist zu prüfen, ob die Zulässigkeit der Klage glaubhaft gemacht ist. ( vgl. Randnr. 73 ) 2. Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung zur Hauptsache. Zur Erreichung dieses Zweckes müssen die begehrten Maßnahmen in dem Sinne dringlich sein, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Aussetzung der Verordnung Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten nur gerechtfertigt, wenn sich die Antragstellerin ohne eine solche Maßnahme in einer Situation befände, die ihre Existenz gefährden oder ihre Marktanteile nachhaltig verändern könnte. Außerdem kann sich die Dringlichkeit der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nicht aus dem Verhalten des Antragstellers, sondern nur aus den Wirkungen der angefochtenen Handlung selbst ergeben. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr ohne eine Aussetzung des Vollzugs der genannten Verordnung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde, führt jedenfalls eine Abwägung ihres Interesses am Erlass der beantragten vorläufigen Maßnahme gegen das öffentliche Interesse an der Durchführung eines Rechtsetzungsaktes und die Interessen Dritter, die von einer etwaigen Aussetzung dieser Verordnung unmittelbar betroffen wären, zur Zurückweisung ihres Antrags. ( vgl. Randnrn. 92, 94-95, 101, 111 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verordnung (EG) Nr. 1896/2000, Richtlinie 98/8/EG |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, EGV Art. 242, Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 Art. 6 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 Art. 6 Abs. 3, Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 Art. 7 Abs. 1, Richtlinie 98/8/EG, |
| Stichworte: | 1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung der Kommission über die erste Phase eines Programmes über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2, Verordnung Nr. 1896/2000 der Kommission), |
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