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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 15.06.1993, Aktenzeichen: T-97/92 



EUG – Aktenzeichen: T-97/92

Beschluss vom 15.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Hinblick auf den Streithilfeantrag, den ein Beamter im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Anfechtungsklage stellt, ist der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unmittelbares Interesse am Schicksal der Anträge zu verstehen, die sich spezifisch auf die Handlung beziehen, deren Aufhebung beantragt wird.

Daher ist der Streithilfeantrag unzulässig, der im Rahmen einer von einem Beamten gegen seine Gehaltsmitteilung erhobenen Anfechtungsklage von einem anderen Beamten gestellt wird, der keine Klage gegen seine eigene Gehaltsmitteilung erhoben hat, obwohl er dies hätte tun können, und am Ausgang des Rechtsstreits nur ein mittelbares Interesse glaubhaft machen kann, das sich auf die Anerkennung der Begründetheit einer vom Kläger inzidenter erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht und auf den zwischen seiner Situation und derjenigen des Klägers bestehenden Ähnlichkeiten beruht.
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, EG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofs
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 115, EG-Vertrag Art. 184, Satzung des Gerichtshofs Art. 37 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Verfahren - Streithilfe - Dienstrechtliche Streitigkeiten - Beitritt eines Beamten im Rahmen einer von einem anderen Beamten erhobenen Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115),

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