( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 15.05.1997, Aktenzeichen: T-175/96 



EUG – Aktenzeichen: T-175/96

Beschluss vom 15.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist. Handelt es sich insbesondere um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, erfuellen diese Voraussetzung grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die den Standpunkt des betreffenden Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen.

Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur wie Verordnungsvorschläge, die die Kommission dem Rat im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 235 des Vertrages vorgelegt hat, keine Nichtigkeitsklage gegeben.
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Verordnungsvorschläge - Vorbereitende Handlungen, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 und Artikel 235),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 15.05.1997, Aktenzeichen: T-175/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-15-05-1997-az-t-17596

"EUG - 15.05.1997, T-175/96" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN