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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 15.03.1995, Aktenzeichen: T-6/95 R 



EUG – Aktenzeichen: T-6/95 R

Beschluss vom 15.03.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, doch hat der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, wenn die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist.

2. Der Richter der einstweiligen Anordnung kann einem vom Antragsteller während des Verfahrens gestellten Antrag nicht stattgeben, der nach dem Vorbringen des Antragstellers zwar zu einer Beschränkung des Gegenstands des Antrags auf einstweilige Anordnung führen soll, in Wirklichkeit aber die Tragweite der ursprünglich begehrten Maßnahme erweitert.

3. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er im Rahmen der endgültigen Entscheidung liegt, die im Verfahren zur Hauptsache ergehen kann. Dies ist bei einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, der sich auf die Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme richtet, deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache beantragt wird, nicht der Fall.

4. Die Voraussetzung für eine Aussetzung des Vollzugs, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden drohen muß, ist nicht erfuellt, wenn das antragstellende Unternehmen nur einen rein finanziellen Schaden behauptet und nichts vorträgt, was die Feststellung zuließe, daß der Schaden seinen Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte.
Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 3151/94, EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 822/87, VO (EWG) Nr. 441/88
Vorschriften:VO (EG) Nr. 3151/94 Art. 1 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 173, EG-Vertrag Art. 184, EG-Vertrag Art. 185, VO (EWG) Nr. 822/87 Art. 39, VO (EWG) Nr. 441/88 Art. 4 Abs. 2,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Änderung des Antrags während des Verfahrens - Erweiterung der Tragweite der begehrten Maßnahme - Unzulässigkeit, , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Aussetzung des Vollzugs - Antrag auf Beibehaltung einer Verlängerungsmaßnahme, deren Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache beantragt wird, , (EG-Vertrag, Artikel 185), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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