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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.12.1993, Aktenzeichen: T-543/93 R 



EUG – Aktenzeichen: T-543/93 R

Beschluss vom 14.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Es ist gemäß der im Vertrag festgelegten Zuständigkeitsverteilung Sache der Kommission, im Rahmen der ihr im Bereich des Wettbewerbs insbesondere durch Artikel 85 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zugewiesenen Kontrollbefugnisse eine einstweilige Maßnahme zu ergreifen, um eine Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten, für die eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erteilt worden ist, auszusetzen, wenn sie das für notwendig erachtet. Die Rolle des Gemeinschaftsrichters besteht darin, die gerichtliche Kontrolle über das Vorgehen der Kommission in diesem Bereich auszuüben, aber nicht, anstelle der Kommission die Befugnisse wahrzunehmen, die ihr gemäß den vorgenannten Bestimmungen obliegen.

Im Fall eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung, das sich in den Rahmen einer Klage einfügt, die auf Nichtigerklärung einer streitigen Entscheidung der Kommission abzielt, müssen sich im übrigen die einstweiligen Anordnungen, deren Erlaß der Richter der einstweiligen Anordnung für notwendig erachtet, grundsätzlich im Rahmen der endgültigen Entscheidung bewegen, die der Richter im Verfahren zur Hauptsache gemäß Artikel 173 in Verbindung mit Artikel 176 erlassen wird, und sich in den Rahmen der Beziehungen zwischen den Parteien einfügen. Diese Entscheidung kann jedoch keinesfalls die Nichtigerklärung der Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten betreffen, die von Unternehmen geschlossen wurde, die zudem am Rechtsstreit gar nicht beteiligt sind.

Der Antrag zielt somit darauf ab, beim zuständigen Richter eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die nicht in seine Zuständigkeit fällt; er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

2. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für ihn hätte.

Dadurch, daß sich die Antragstellerin im wesentlichen auf einen wirtschaftlichen Schaden beruft, der ihr durch die streitige Entscheidung verursacht werde, ohne Zahlenangaben über dessen Umfang zu machen, während bestimmte von der Antragsgegnerin vorgelegte Beweise Zweifel an diesem Schaden begründen, hat sie nicht dargetan, daß ihr die streitige Entscheidung ohne die beantragte einstweilige Anordnung einen Schaden verursachen könnte, der nicht mehr durch den Vollzug eines Urteils, mit dem diese Entscheidung auf die Klage für nichtig erklärt würde, zu beheben wäre. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Erlaß einstweiliger Maßnahmen - Antrag auf einstweilige Anordnung, der auf eine Aussetzung einer Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb von Fernsehrechten, für die eine Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erteilt wurde, gerichtet ist - Befugnis der Kommission - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85, 173 und 186, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Nicht dargetaner wirtschaftlicher Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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