JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 14.12.1989, Aktenzeichen: T-119/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zwar sind die Ruhegehaltsansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand, einem zukünftigen ungewissen Ereignis, lediglich potentielle, in täglicher Entstehung begriffene Rechte, es liegt jedoch auch auf der Hand, daß eine Verwaltungsmaßnahme, mit der beschlossen wird, daß eine Dienstzeit nicht bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden kann, oder eine Entscheidung, mit der der Antrag auf Verbesserung des Dienstalters gemäß Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts abgelehnt wird, die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt, auch wenn diese Maßnahme erst später zur Durchführung gelangt. Der Beamte besitzt also grundsätzlich ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, gegen eine derartige Maßnahme gerichtlich vorzugehen. 2. Im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion zwischen einem Organ und einem Beamten ist dieser berechtigt, einen Meinungsaustausch erst dann als endgültige Stellungnahme der Verwaltung anzusehen, wenn er das erste Schreiben von ihr erhält, das eine Begründung dieser Stellungnahme enthält. Erst in diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen einzulegen. 3. Eine Klage ist unzulässig, wenn sie gegen eine vorbereitende Maßnahme, insbesondere eine solche, die in die Kategorie der Verwaltungsauskünfte fällt, gerichtet ist, da sie auf eine spätere Maßnahme mit Entscheidungscharakter verweist oder nicht von einer Anstellungsbehörde getroffen worden ist. Ein an einen Beamten gerichtetes Schreiben hat insbesondere dann keinen Entscheidungscharakter, wenn der Verfasser dieses Schreibens bestrebt war, den Betreffenden ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die ihm übermittelten Ruhegehaltsberechnungen blossen Hinweischarakter hätten und später noch bestätigt werden müssten. 4. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde - und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang VII, EWG/EAG BeamtStat Art. 90, |
| Stichworte: | 1. Beamte - Klage - Rechtsschutzinteresse - Entscheidung über potentielle Ruhegehaltsansprüche, , ( Beamtenstatut, Artikel 91 ), , 2. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Kriterien - Begründung der Maßnahme, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 3. Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Begriff - Vorbereitende Maßnahme - Ausschluß, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), , 4. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht, , ( Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 ), |
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