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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.07.1994, Aktenzeichen: T-584/93 



EUG – Aktenzeichen: T-584/93

Beschluss vom 14.07.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 173 Absatz 1 des Vertrages bezieht die Handlungen des Europäischen Rates nicht in die Handlungen ein, deren Rechtmässigkeit vom Gemeinschaftsrichter überprüft werden kann. Überdies schließt Artikel 31 der Einheitlichen Europäischen Akte ausdrücklich die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters auf den Europäischen Rat aus, und dieser Ausschluß wird zudem in Artikel L des Vertrages über die Europäische Union beibehalten. Daraus folgt, daß der Gemeinschaftsrichter für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Erklärung des Europäischen Rates über das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union nicht zuständig ist.

2. Der Vertrag über die Europäische Union stellt keine Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne der Artikel 4 und 173 des Vertrages dar. Folglich ist das Gericht nicht zuständig, über die Rechtmässigkeit seiner Bestimmungen zu befinden.
Rechtsgebiete:EGV, VerfO, Einheitliche Europäischen Akte
Vorschriften:EGV Art. 173 Abs. 2, EGV Art. 4, VerfO Art. 114 § 3, Einheitliche Europäischen Akte Art. 31,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen des Europäischen Rates - Erklärung über das Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 1 - Einheitliche Europäische Akte, Artikel 31), , 2. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Vertrag über die Europäische Union - Ausschluß, , (EG-Vertrag, Artikel 4 und 173 Absatz 1),

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