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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.07.1993, Aktenzeichen: T-55/92 



EUG – Aktenzeichen: T-55/92

Beschluss vom 14.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen, die gemäß den Artikeln 46 und 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfskräfte gelten, sind zwingendes Recht, und das Gericht ist auch dann, wenn die Verwaltung im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens die vom Betroffenen zur Sache vorgebrachten Argumente bescheidet, nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Zulässigkeit der Klage bezueglich der Einhaltung der im Statut festgelegten Fristen zu prüfen.

Zwar kann der Eintritt einer wesentlichen neuen Tatsache die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung einer beschwerenden Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtfertigen; es ist jedoch Sache des Betroffenen, die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung des Antrags innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist anzufechten, ohne daß die Einreichung eines neuen Antrags auf Überprüfung diese Frist wieder in Lauf setzen oder verlängern kann. Die in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Möglichkeit für jeden Beamten, einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde zu richten, erlaubt es nämlich nicht, von den Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts abzuweichen und so mittelbar eine frühere Entscheidung in Frage zu stellen, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

2. Artikel 91 Absatz 3 des Statuts sieht zwar vor, daß, wenn nach einer stillschweigenden Zurückweisung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde ergeht, diese Frist erneut zu laufen beginnt; im Stadium des Antrags und vor Einreichung einer Beschwerde kann diese Bestimmung jedoch keine Anwendung finden. Da es sich zum einen um eine Bestimmung handelt, die die Einzelheiten der Berechnung der Klagefristen betrifft, muß sie eng und wörtlich ausgelegt werden. Da zum anderen die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach der stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags eine blosse bestätigende Maßnahme darstellt, kann sie als solche nicht erneut die Frist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts für die Einreichung der Beschwerde in Lauf setzen.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 44, Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2,
Stichworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht - Ausschlußwirkung - Neubeginn - Voraussetzungen - Neue Tatsache - Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts - Unbeachtlich, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), , 2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Nicht fristgemäß angefochtene stillschweigende Ablehnung eines Antrags - Spätere ausdrückliche Entscheidung - Bestätigende Maßnahme - Ausschlußwirkung, , (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91),

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