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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.07.1993, Aktenzeichen: T-22/91 INT 



EUG – Aktenzeichen: T-22/91 INT

Beschluss vom 14.07.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag auf Auslegung eines Urteils muß, um zulässig zu sein, den Tenor des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, in Verbindung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als es den dem Gericht vorgelegten Fall zu entscheiden hatte.

Ein solcher Antrag ist daher unzulässig, wenn er Fragen betrifft, die in dem Urteil, dessen Auslegung beantragt wird, nicht entschieden worden sind, oder wenn durch ihn eine Stellungnahme des angerufenen Gerichts zur Anwendung und Durchführung oder zu den Folgen des Urteils erlangt werden soll.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 176,
Stichworte:Verfahren - Urteilsauslegung - Zulässigkeitsvoraussetzungen, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 129),

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