JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 14.05.1996, Aktenzeichen: T-194/95 Int. II
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Frist für Anträge auf Zulassung als Streithelfer, die nach Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einreichung der Klage zu stellen sind, ist unabdingbar, und ihre Einhaltung ist ebenso wie die der Verfahrensfristen im allgemeinen eine Frage zwingenden Rechts, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Ein den Ausschluß verhindernder Zufall oder Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes setzt voraus, daß ungewöhnliche, vom Willen des Klägers unabhängige Schwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen. Weder die Kompliziertheit der Verfahren noch die Langsamkeit des internen Kommunikationsablaufs innerhalb eines Organs stellen solche Umstände dar. Insbesondere kann sich eine Partei insoweit nicht auf das schlechte Funktionieren ihrer Dienststellen berufen. |
| Rechtsgebiete: | VerfO |
| Vorschriften: | VerfO Art. 115 § 1, |
| Stichworte: | Verfahren - Fristen - Streithilfe - Ausschlußwirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt - Begriff, , [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 42 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115 § 1], |
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