( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.05.1996, Aktenzeichen: T-194/95 Int. II 



EUG – Aktenzeichen: T-194/95 Int. II

Beschluss vom 14.05.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Frist für Anträge auf Zulassung als Streithelfer, die nach Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einreichung der Klage zu stellen sind, ist unabdingbar, und ihre Einhaltung ist ebenso wie die der Verfahrensfristen im allgemeinen eine Frage zwingenden Rechts, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.

Ein den Ausschluß verhindernder Zufall oder Fall höherer Gewalt im Sinne des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes setzt voraus, daß ungewöhnliche, vom Willen des Klägers unabhängige Schwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen. Weder die Kompliziertheit der Verfahren noch die Langsamkeit des internen Kommunikationsablaufs innerhalb eines Organs stellen solche Umstände dar. Insbesondere kann sich eine Partei insoweit nicht auf das schlechte Funktionieren ihrer Dienststellen berufen.
Rechtsgebiete:VerfO
Vorschriften:VerfO Art. 115 § 1,
Stichworte:Verfahren - Fristen - Streithilfe - Ausschlußwirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt - Begriff, , [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 42 Absatz 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115 § 1],

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 14.05.1996, Aktenzeichen: T-194/95 Int. II anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-14-05-1996-az-t-19495-int-ii

"EUG - 14.05.1996, T-194/95 Int. II" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN