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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.04.2000, Aktenzeichen: T-144/99 R 



EUG – Aktenzeichen: T-144/99 R

Beschluss vom 14.04.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung bemißt sich nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden.

Um beurteilen zu können, ob der von der Partei, die die einstweilige Anordnung beantragt, geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist und es folglich ausnahmsweise rechtfertigt, den Vollzug einer Entscheidung auszusetzen, muß der Richter der einstweiligen Anordnung über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. (vgl. Randnrn. 42-43)
Rechtsgebiete:EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Entscheidung 1999/267/EG, Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente, Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter
Vorschriften:EGV Art. 242, EGV Art. 243, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4, Entscheidung 1999/267/EG, Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente, Vorschriften über die Errichtung eines Instituts der beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter Art. 134 Abs. 8 b,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast, , (EG-Vertrag, Artikel 242 und 243, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

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