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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 14.03.1997, Aktenzeichen: T-25/96 



EUG – Aktenzeichen: T-25/96

Beschluss vom 14.03.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nimmt ein Gemeinschaftsorgan die Entscheidung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, im Laufe des Verfahrens wegen offenbarer Unrichtigkeiten dieser Entscheidung zurück, um sie durch eine neue Entscheidung mit im wesentlichen gleichem Inhalt zu ersetzen, so wird die Klage dadurch gegenstandslos und die Hauptsache kann für erledigt erklärt werden, soweit der Kläger nicht ein Interesse an einem Nichtigkeitsurteil dartun kann.
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeiten und Erlaß einer neuen Entscheidung gleichen Inhalts - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, soweit der Kläger kein Interesse an einer Nichtigerklärung hat,

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