JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 14.03.1996, Aktenzeichen: T-134/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, sind die Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen der Kläger beeinträchtigen, indem sie ihre Rechtslage erheblich verändern. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Die Entscheidung der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzuleiten, kann ihrer Rechtsnatur und ihren Wirkungen nach in dieser Hinsicht nicht als eine anfechtbare Handlung angesehen werden. Gemäß der Antidumping-Grundverordnung Nr. 3283/94 obliegt es der Kommission, Antidumpinguntersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage das Verfahren entweder einzustellen oder weiter zu verfolgen, indem sie vorläufige Maßnahmen erlässt und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die endgültige Entscheidung obliegt dem Rat, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Auffassung ist als die Kommission, oder aber auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission eine Entscheidung treffen kann. Die Rolle der Kommission fügt sich also in den Entscheidungsprozeß des Rates ein, und ihre Entscheidung, ein Antidumpingverfahren einzuleiten, ist, da sie nicht ohne weiteres zur Auferlegung eines Antidumpingzolls führt und die betroffenen Unternehmen weder zur Mitarbeit bei der Untersuchung noch zur Änderung ihrer Geschäftspraktiken zwingt, eine blosse vorbereitende Maßnahme, die nicht geeignet ist, die Rechtslage dieser Unternehmen sofort und irreversibel zu beeinträchtigen. |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 3283/94, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | VO (EG) Nr. 3283/94 Art. 5, EG-Vertrag Art. 85, EG-Vertrag Art. 86, EG-Vertrag Art. 173, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens - Vorbereitende Handlung, , (EG-Vertrag, Artikel 173, Verordnung Nr. 3283/94 des Rates), |
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