JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 14.01.2002, Aktenzeichen: T-84/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Umstand allein, dass Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie regelt, reicht nicht aus, um eine solche Klage als unzulässig zu verwerfen. Zu untersuchen ist, ob die angefochtene Richtlinie nicht doch eine Entscheidung darstellt, die die Rechtsmittelführerin unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betrifft, obwohl sie in Form einer Richtlinie getroffen wurde. Denn die Gemeinschaftsorgane können nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung die Rechtsschutzmöglichkeiten ausschließen, die diese Bestimmung des Vertrages Privatpersonen bietet. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, ist nur dann individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, wird von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen diese Klageerhebung verwehrt ist. Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens gespielt hat, das zum Erlass einer Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer Klage zur Folge haben, die eine Vereinigung erhoben hat, deren Mitglieder nicht unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffen sind. ( vgl. Randnrn. 23-25 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 2000/84/EG, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 4, Richtlinie 2000/84/EG, Verfahrensordnung Art. 114 § 1, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Als Richtlinie ergangene Entscheidung - Klage einer Vereinigung - Voraussetzungen - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG), |
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