( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 13.12.2002, Aktenzeichen: T-81/01 



EUG – Aktenzeichen: T-81/01

Beschluss vom 13.12.2002


Rechtsgebiete:Verfahrensordnung, Entscheidung SG (2001) D/286098, Verordnung Nr. 718/1999
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 87, Entscheidung SG (2001) D/286098 § 6, Verordnung Nr. 718/1999 Art. 4 Abs. 6,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (Artikel 230 EG), , 2. Verfahren - Kosten - Erledigung der Hauptsache - Gegenstandslosigkeit der Klage wegen Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Verpflichtung des beklagten Organs, alle erheblichen Umstände eines Antrags auf Ausnahme sorgfältig im Vorfeld einer Entscheidung zu prüfen - Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten, , (Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 13.12.2002, Aktenzeichen: T-81/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eug/eug-beschluss-vom-13-12-2002-az-t-8101

"EUG - 13.12.2002, T-81/01" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN