JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 13.12.2002, Aktenzeichen: T-81/01
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, Entscheidung SG (2001) D/286098, Verordnung Nr. 718/1999 |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 87, Entscheidung SG (2001) D/286098 § 6, Verordnung Nr. 718/1999 Art. 4 Abs. 6, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung - Im Laufe des Verfahrens erfolgte Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache, , (Artikel 230 EG), , 2. Verfahren - Kosten - Erledigung der Hauptsache - Gegenstandslosigkeit der Klage wegen Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Verpflichtung des beklagten Organs, alle erheblichen Umstände eines Antrags auf Ausnahme sorgfältig im Vorfeld einer Entscheidung zu prüfen - Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten, , (Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts), |
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"EUG - 13.12.2002, T-81/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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