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JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 13.07.1996, Aktenzeichen: T-76/96 R 



EUG – Aktenzeichen: T-76/96 R

Beschluss vom 13.07.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ohne eine entsprechende Vorschrift in der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung des Gerichts kann einem Antrag auf Aussetzung eines beim Gericht anhängigen Verfahrens der einstweiligen Anordnung oder einem Antrag auf Abgabe eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts, wenn beim Gerichtshof parallel dazu ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs desselben Rechtsakts anhängig ist, nicht stattgegeben werden.

Die Aussetzung wäre nämlich grundsätzlich mit der Natur und dem Zweck des Rechtsbehelfs, den ein Eilverfahren darstellt, unvereinbar und würde die Gefahr in sich bergen, daß die Wahrung der verfahrensmässigen Rechte und berechtigten Interessen des Antragstellers beeinträchtigt würde, während die Abgabe dem Grundsatz der Verteilung der Zuständigkeiten zuwiderlaufen würde, der es dem Gericht verbietet, ausser in den in der Satzung ausdrücklich vorgesehenen Fällen eine Rechtssache abzugeben, wenn es nach dem Beschluß 88/591 für die Entscheidung über diese Rechtssache zuständig ist.

2. Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu klären, sondern der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist. Würde in Fällen, in denen die Zulässigkeit nicht schon dem ersten Anschein nach völlig ausgeschlossen ist, über diese Frage im Verfahren der einstweiligen Anordnung entschieden, so würde nämlich der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen.

3. Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist im Verhältnis dazu zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß demjenigen, der die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung begehrt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Im Rahmen dieser Beurteilung hat der Richter der einstweiligen Anordnung zu prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug der Entscheidung entstehen würde, und ° umgekehrt ° ob die begehrte Aussetzung des Vollzugs ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Entscheidung sein kann, falls die Klage abgewiesen wird.

4. Einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 96/239 der Kommission mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen kann nicht stattgegeben werden. Denn abgesehen von der Tatsache, daß die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Argumente dem ersten Anschein nach keine Aussetzung rechtfertigen und die Gefahr schwerer und nicht wiedergutzumachender Schäden für die Antragsteller nicht dargetan ist, führt die Abwägung der betroffenen Belange jedenfalls angesichts einer tödlichen Gefahr, die nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand keinesfalls ausgeschlossen werden kann, zum absoluten Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber den wirtschaftlichen Schäden, die sich nach den Angaben der Antragsteller aus der Anwendung dieser Entscheidung ergeben können, auch wenn diese kaum wiedergutzumachen sind.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, EG-Satzung, Verfahrensordnung
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 186, EG-Vertrag Art. 129 Abs. 1, EG-Satzung Art. 47 Abs. 3, Verfahrensordnung Art. 77, Verfahrensordnung Art. 78,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Beim Gericht eingereichter Antrag - Parallel dazu beim Gerichtshof eingereichter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs desselben Rechtsakts - Antrag des beklagten Organs auf Aussetzung des beim Gericht anhängigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes oder auf Abgabe des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 185, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 3, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104, Beschluß 88/591 des Rates in der Fassung der Beschlüsse 93/350 und 94/149), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblichkeit - Grenzen, , (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (EG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 4. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Entscheidung 96/239 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange - Absoluter Vorrang des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gegenüber wirtschaftlichen Schäden, auch wenn sie kaum wiedergutzumachen sind, , (EG-Vertrag, Artikel 185),

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