JuraForum.de > Urteile > EUG > Beschluss vom 12.12.1997, Aktenzeichen: T-167/94 (92)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Macht ein Organ in einem Rechtsstreit vor dem Gericht von dem ihm in Artikel 17 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auch für Verfahren vor dem Gericht gilt, eingeräumten Recht Gebrauch, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, so fällt dessen Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen der Parteien im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts. Folglich stand im Hinblick auf die Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten des Organs für die Anreise zur mündlichen Verhandlung die Tatsache, daß der Anwalt des Organs bei der Sitzung anwesend war, der gleichzeitigen Anwesenheit seines Bevollmächtigten nicht entgegen, da auch dessen Anwesenheit den Erfordernissen einer angemessenen rechtlichen Vertretung des Organs entsprach. Daher fallen derartige Reisekosten unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen. 4 Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung hat der Gemeinschaftsrichter bei der Kostenfestsetzung nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen, ohne eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, EG-Satzung |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 91 b, EG-Satzung Art. 17, |
| Stichworte: | 1 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Notwendige Aufwendungen der Parteien - Reise- und Aufenthaltskosten sowie Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Gemeinschaftsorgane - Voraussetzungen für die Erstattung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 17 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b), , 2 Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchst. b und 92 § 1), |
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