Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileEUGBeschluss vom 12.12.1995, Aktenzeichen: T-203/95 R 

EUG – Aktenzeichen: T-203/95 R

Beschluss vom 12.12.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Antrag eines Beamten auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EG-Vertrag, der mit einem eigenständigen Schadensersatzantrag zusammenhängt, der einen Schaden betrifft, den er angeblich durch Handlungen erlitten hat, die dem ersten Anschein nach nicht mit einer Aufhebungsklage angefochten werden können, und darauf gerichtet ist, den Eintritt künftiger Schäden zu verhindern, darf vom Richter der einstweiligen Anordnung, auch wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen können, nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil kein den Anforderungen des Beamtenstatuts entsprechendes vorprozessuales Verfahren stattgefunden hat.

Das mögliche Versäumnis des vorprozessualen Verwaltungsverfahrens durch den Antragsteller kann nämlich diesem keinesfalls die Möglichkeit nehmen, eine Anordnung zu erwirken, mit der ein künftiger schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden vermieden werden soll, da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Rechtsschutzsystem der Gemeinschaften eben das Ziel und den Zweck hat, den sofortigen Erlaß einstweiliger Anordnungen zu erlauben, die durch die Dringlichkeit gerechtfertigt sind; dies wird durch die in Artikel 91 Absatz 4 des Beamtenstatuts eröffnete Möglichkeit bestätigt, vor Abschluß des vorprozessualen Verfahrens Klage zu erheben, wenn der Klage ein Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt ist.

2. Artikel 186 EG-Vertrag verleiht dem Gemeinschaftsrichter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zuständigkeit, die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu treffen; er kann somit verschiedene Arten von Maßnahmen verhängen, um den besonderen Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Diese Zuständigkeit umfasst gemäß Artikel 36 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht nur die Befugnis, Anordnungen zu treffen, die eine einstweilige Regelung darstellen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen, sondern auch die Möglichkeit, einfach zur Einhaltung der geltenden Vorschriften aufzufordern, da eine solche Aufforderung ein geeignetes Mittel darstellen kann, das den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Grundsätzen entspricht und geeignet ist, vorläufig einen angemessenen Schutz der Rechte des Antragstellers zu gewährleisten.

3. In einer Situation, in der feststeht, daß zum einen mehrere Informationen und Stellungnahmen von Beamten, deren Identität grundsätzlich nicht bekannt ist, in der Presse veröffentlicht wurden und daß diese Informationen und Stellungnahmen die Persönlichkeit, die Gesundheit und die beruflichen Fähigkeiten eines ihrer Kollegen berühren und daß zum anderen das betreffende Organ noch keine Maßnahme getroffen hat, die geeignet wäre, eine solche Weitergabe von Informationen zu verhindern, muß der Richter der einstweiligen Anordnung, falls diese Informationen geeignet sind, dem Antragsteller durch Beeinträchtigung seiner Ehre und seines beruflichen Ansehens einen nicht nur schweren, sondern auch nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen, das Organ auffordern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit seine Bediensteten weder im Rahmen von Pressekontakten noch auf andere Weise Informationen über die Laufbahn des Antragstellers, seine Persönlichkeit, seine Ansichten oder seine Gesundheit verbreiten, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar seine Ehre und sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.

Erlaubt aber nichts die Annahme, daß das Organ seinen Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller nicht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Beschlusses über die einstweilige Anordnung nachkommt, ist der Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds, mit dem Druck auf das Organ ausgeuebt werden soll, ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut, EG-Vertrag
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 91, Beamtenstatut Art. 17, Beamtenstatut Art. 87, Beamtenstatut Art. 90, EG-Vertrag Art. 185, EG-Vertrag Art. 186,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Beurteilung im Fall eines Antrags auf Schutz vor einem künftigen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Befugnisse des Richters der einstweiligen Anordnung - Erlaß von Anordnungen, die eine einstweilige Regelung darstellen - Aufforderung zur Einhaltung der geltenden Vorschriften, , (EG-Vertrag, Artikel 186, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 36), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Ehre und berufliches Ansehen eines Beamten, die durch von Kollegen verbreitete Informationen in Frage gestellt werden, ohne daß das betreffende Organ angemessen reagiert - An das betreffende Organ gerichtete Aufforderung des Richters der einstweiligen Anordnung, diese Verbreitung zu unterbinden - Keine Androhung eines Zwangsgelds, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2),

Volltext

Um den Volltext vom EUG – Beschluss vom 12.12.1995, Aktenzeichen: T-203/95 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "EUG - 12.12.1995, T-203/95 R" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum